Satzung

§ 1
Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen: RV Wanderlust von 1898 e.V. Er wird nachfolgend kurz RVW genannt.
2. Der RVW hat seinen Sitz in Bad Lauterberg und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Herzberg eingetragen.

§ 2
Zweck und Aufgaben

1. Der RVW pflegt im Rahmen der Leibesertüchtigung den Radsport in den Sparten Radrennsport, Radwanderfahren sowie Mountainbike.
2. Der RVW verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung durch die Ausrichtung von Radsportveranstaltungen und die Durchführung sonstiger radsportlicher Ereignisse. Seine Mitglieder nehmen an den Radsportwettkämpfen aller Art teil.
3. Die Mittel des RVW dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des RVW, auch nicht beim Austritt oder bei Auflösung des Vereins.
5. Der RVW ist parteipolitisch, konfessionell und weltanschaulich neutral.
6. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3
Mitgliedschaft

1. Der RVW hat ordentliche Mitglieder, Jugendmitglieder und Ehrenmitglieder.
2. Ordentliches Mitglied des RVW können männliche und weibliche Personen werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind. Mit der Aufnahme unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung.
3. Jugendmitglieder können unter den gleichen Voraussetzungen und Bedingungen wie bei (2) in den RVW aufgenommen werden. Jugendmitglieder werden untergliedert in Schüler im Alter bis 14 Jahren und Jugendliche im Alter von 14 bis 18 Jahren. Stichtag ist dabei der Geburtstag.
4. Die Ehrenmitgliedschaft kann an Personen verliehen werden, die sich um den RVW oder seiner Ziele besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.

§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder haben uneingeschränktes Stimm- und Wahlrecht in der Jahreshauptversammlung und n den Mitgliederversammlungen (§ 10). Jugendmitglieder sind nicht stimm- und wahlberechtigt, sie haben aber bei der Wahl des Jugendsprechers volles, alleiniges Vorschlags- und Stimmrecht.
2. Alle Mitglieder haben das Recht, die Organe des RVW in allen sportlichen Belangen in Anspruch zu nehmen und sind berechtigt, die vom RVW geschaffenen gemeinsamen Einrichtungen und Einrichtungsgegenstände nach Maßgabe der hierfür bestehenden Bestimmungen zu benutzen.
3. Alle Mitglieder sind verpflichtet, jederzeit die Ziele, Aufgaben und Interessen des RVW zu unterstützen und zu fördern sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
4. Alle ordentlichen Mitglieder und Jugendmitglieder sind zur pünktlichen Entrichtung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Der Beitrag ist bis spätestens 30.09. eines jeden Jahres zu entrichten. Die Höhe der Beiträge wird auf den Jahreshauptversammlungen (§ 10) festgelegt.

§ 5
Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet:
a. durch freiwilligen Austritt (§ 6)
b. durch Tod (§ 7)
c. durch Ausschluß (§ 8)
2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft aus einem der drei Gründe werden alle Rechte hinfällig, insbesondere erlöschen damit auch alle Ansprüche auf etwaige geleistete Zuwendungen und Stiftungen.

§ 6
Austritt

1. Der freiwillige Austritt muß durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluß des Jahres (§ 14) erklärt werden. Das Mitglied bleibt verpflichtet, bis zum Ende des Geschäftsjahres seine Mitgliedsbeiträge zu bezahlen.
2. Sollte von einem Mitglied aus sportlichen Gründen der Austritt während eines Geschäftsjahres gewünscht werden, so muß dieses ebenfalls durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand erklärt werden. Der Vorstand entscheidet über diesen Antrag innerhalb der nächsten vier Wochen. In jedem Fall bleibt das Mitglied bis zum Ende des Geschäftsjahres beitragspflichtig.
3. An alle aktiven Sportler wird ein Abkehrschein erst nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten erteilt.

§ 7
Tod

1. Mit dem Tod erlischt die Mitgliedschaft, ohne daß es einer besonderen Erklärung der Angehörigen bedarf.

§ 8
Ausschluß

1. Ein Mitglied kann aus dem RVW ausgeschlossen werden, wenn es dem Gesamtinteresse des RVW oder dem ihm von der Satzung auferlegten Pflichten zuwider handelt, ferner wenn es gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft verstößt oder sich unehrenhafte Handlungen zu schulden kommen läßt.
2. Einen schriftlichen Ausschließungsantrag kann in begründeten Fällen jedes ordentliche Mitglied oder Ehrenmitglied des RVW stellen.
3. Über den Ausschließungsantrag entscheidet der Vorstand (§ 11) des RVW.
4. Der Ausschließungsantrag mit der Begründung muß dem betreffenden Mitglied mit eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden, wobei ihm Gelegenheit gegeben werden muß, sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu rechtfertigen.
5. Der Ausschließungsbeschluß mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied ebenfalls mit eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.

§ 9
Organe

1. Die Organe des RVW sind:
a) die Mitgliederversammlung (§ 10)
b) der Vorstand (§ 11)

§ 10
Mitgliederversammlung

1. In den ersten drei Monaten eines jeden Geschäftsjahres (§ 14) muß eine Mitgliederversammlung stattfinden.
2. Die Mitgliederversammlung muß durch den 1. Vorsitzenden unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin durch einfachen Brief an alle Mitglieder einberufen werden
3. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Bei dessen Verhinderung liegt die Leitung beim 2. Vorsitzenden. ist dieser auch verhindert, so wählt ie Versammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.
4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig und ist in allen Fällen die letzte und höchste Instanz. Die Beschreitung des Rechtsweges ist ausgeschlossen.
5. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des RVW, sie ist zuständig für:
a. die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes mit dem Kassenbericht des Schatzmeisters,
b. die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
c. die Entlastung des alten Vorstandes,
d. die Wahl des neuen Vorstandes und der Kassenprüfer,
e. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
f. die Erörterung und Beschlußfassung über die zur Mitgliederversammlung eingegangenen Anträge,
g. die Beschlußfassung über Satzungsänderungen.
6. Anträge zur Mitgliederversammlung können alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder stellen, sie müssen mindestens 5 Tage vor dem Versammlungsbeginn beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingegangen sein.
7. Die Dringlichkeitsanträge, für die die in (6) gewährte Frist nicht gewahrt ist, kann nur mit Zustimmung der Mehrheit der bei der Jahreshauptversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abgestimmt werden.
8. Bei Abstimmung und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei jedes anwesende ordentliche Mitglied und Ehrenmitglied eine Stimme hat. Stimmrechtsübertragung ist unzulässig. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgelegt, sie muß jedoch schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der Stimmberechtigten dieses fordert.
9. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, wobei in der Einladung vorher auf Anträge zur Satzungsänderung hingewiesen werden muß.
10. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 11
Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus:
a. dem 1. Vorsitzenden
b. dem 2. Vorsitzenden
c. dem Schatzmeister
d. dem Schriftführer
e. dem Fachwart für Rennsport
f. dem Fachwart für Radwandern
g. dem Fachwart für Radtourenfahren
h. der Frauen- und Mädelwartin
i. dem Pressewart
j. dem Jugendwart
k. dem Fachwart für Mountainbikes
2. Der Vorstand des RVW wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 jahren gewählt, mit der Maßgabe, daß in jedem Jahr die Hälfte des Vorstandes nach folgendem Schlüssel zu wählen ist:

mit gerader Jahreszahl
1. Vorsitzender
Schatzmeister
Fachwart Straße
Fachwart Wanderfahren
Fachwart Radtourenfahren

mit ungerader Jahreszahl
2. Vorsitzender
Schriftführer
Frauen- und Mädelwartin
Pressewart
Jugendwart
Fachwart Mountainbikes

 

Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig, es ist auch zulässig, mehrere Vorstandsämter in einer Person zu vereinigen.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister. Von diesen Vorstandsmitgliedern können je zwei zusammen den RVW rechtsverbindlich im Sinne des § 26 BGB vertreten.
4. Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des RVW nach en Bestimmungen der Satzung und nach Maßgabe der auf der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse, er erstattet auf der Mitgliederversammlung Bericht darüber. Die Vorstandsgeschäfte verteilt der Vorstand unter seinen Mitgliedern gemäß dem zugewiesenen Aufgabenbereich bzw. den jeweils bestehenden Erfordernissen.
5. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn bei einer vom 1. Vorsitzenden einberufenen Vorstandssitzung die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er entscheidet in einfacher Mehrheit. Jedes Vorstandsmitglied hat jedoch nur eine Stimme, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
6. Wenn ein Vorstandsmitglied zwischen zwei Mitgliederversammlungen aus seinem Amt ausscheidet oder daran gehindert ist, sein Amt ordnungsgemäß auszuführen, so kann der Vorstand sich selbst bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen.

§ 12
Kassenprüfer

1. Auf der Jahreshauptversammlung werden von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern jeweils auf die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer gewählt. Wiederwahl ist nur einmal in unmittelbarer Folge zulässig. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
2. Diese zwei Kassenprüfer müssen jährlich die Kassenbücher, Belege und die Kasse prüfen.
3. Auf der Mitgliederversammlung müssen die Kassenprüfer einen Bericht über ihre Arbeit erstatten.
4. Ergeben sich bei der Kassenprüfung besondere Vorkommnisse, so ist der Vorstand unverzüglich davon zu unterrichten.

§ 13
Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der 1. Vorsitzende im Bedarfsfalle einberufen, er muß dieses tun, wenn ein Drittel der ordentlichen Mitglieder einen entsprechenden Antrag unter Angabe des Zweckes und der Gründe stellt.
2. Über alle außerordentlichen Mitgliederversammlungen ist vom Schriftführer oder einem zu bestimmenden Vertreter ein Protokoll anzufertigen, das nach der Genehmigung durch die Versammlung vom 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter zu unterschreiben ist.

§ 14
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des RVW ist das Kalenderjahr.

§ 15
Auflösung

1. Die Auflösung des RVW kann nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, zu der sämtliche Mitglieder mindestens 14 Tage vorher vom 1. Vorsitzenden schriftlich einzuladen sind, beschlossen werden.
2. Die Auflösung des RVW kann nur erfolgen, wenn vier Fünftel der erschienenen ordentlichen Mitglieder dafür stimmen.
3. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Lauterberg im Harz mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, radsportliche Zwecke zu verwenden.

§ 16
Redaktionelle Änderung der Satzung

Der Vorstand ist ermächtigt, die für die Eintragung oder Änderung der Eintragung des RVW in das Vereinsregister beim Amtsgericht oder sonst zweckmäßig erscheinende redaktionelle Änderung der Satzung vorzunehmen. Diese Änderungen sind in der folgenden Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

§ 17
Inkrafttreten

1. Diese Satzung wurde auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung des RVW am 03.09.1982 beschlossen, geändert am 19.02.1993 und ist von diesem Tag an gültig.
2. Die bisherige Fassung der Satzung ist damit aufgehoben.

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